Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 45 Registerführende Stelle

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/45#abs-1 (1) Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/45#abs-2 (2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/45#abs-3 (3) Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 44 § 51