Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 43 Sachkunde-Ausschuss
Stand: 01.07.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-2 (2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-3 (3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-4 (4) Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-5 (5) (weggefallen)