Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 43 Sachkunde-Ausschuss
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-2 (2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-3 (3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-4 (4) Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/43#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
-
19.08.1991 Ausfertigung
§ 43 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.