Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 16 Schriftliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.