Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.11.2022
Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 StBAPO →
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