Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/7#abs-1 (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/7#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/7#abs-3 (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.

§ 6 § 8