Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/43#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/43#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/43#abs-3 (3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/43#abs-4 (4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/43#abs-5 (5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.