Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/42#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/42#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/42#abs-3 (3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.