Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 44 Mündliche Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-2 (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-5 (5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel

1.
für den mittleren Dienst 30 Minuten und
2.
für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten.

Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-6 (6) Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/44#abs-7 (7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

§ 43 § 45