§ 9 Fachkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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