§ 30 Allgemeine Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 13.10.2016 – 4 StR 239/16Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem WertZitiert von 10
1 Entscheidung zu § 30 SprengG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.