Gesetze / Sprengstoffgesetz

SprengG

§ 30 Allgemeine Überwachung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

§ 29 § 31