§ 29 Ermächtigungen
Stand: 30.06.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 29 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.12.2018 – 20 A 487/17Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 23.09.2014 – 22 K 6997/13Zitiert von 2
- VG Halle, 05.06.2012 – 3 A 141/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.