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SpkWBV§ 6 Wahlvorschläge
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-1 (1) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-2 (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname und die Funktionsbezeichnung anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz erteilte Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-3 (3) Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von fünf vom Hundert der wahlberechtigten Beschäftigten; in jedem Falle genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-4 (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-5 (5) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. Der berichtigte Wahlvorschlag muss spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein. In diesem Falle ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-7 (7) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen nicht mindestens so viele Bewerber, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Ein Ergänzungsvorschlag muss vom Vertreter des zu ergänzenden Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sein; die übrigen Unterzeichner sollen mit den Unterzeichnern des zu ergänzenden Wahlvorschlags identisch sein. Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-8 (8) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/6#abs-9 (9) Ist kein Wahlvorschlag eingegangen oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Geht auch innerhalb der Nachfrist kein Wahlvorschlag oder kein gültiger Wahlvorschlag ein, so gibt der Wahlvorstand bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann.