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SpkWBV§ 7 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-1 (1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, insbesondere
die Einhaltung der Einreichungsfrist,
die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung; bei Ergänzung von Wahlvorschlägen auch die Unterzeichnung des Ergänzungsvorschlags durch den Vertreter des Wahlvorschlags oder seinen Stellvertreter,
die Angabe einer Reihenfolge (§ 6 Abs. 2 Satz 1) sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge und
die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-2 (2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können,
deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist oder
die nicht wählbar sind.
Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-3 (3) In den Fällen, in denen Bewerber mit ihrer Zustimmung in mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind oder Wahl-berechtigte mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gelten die Bestimmungen der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-4 (4) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
die eine Bedingung enthalten,
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
die nach Aufforderung des Wahlvorstandes nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind.
Ergänzungsvorschläge sind als ungültig zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Vertreter des Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-5 (5) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt oder ergänzt worden, so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag oder der Ergänzungsvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/7#abs-6 (6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift oder elektronischen Schriftformersatz zu eröffnen oder sonst zuzustellen.