Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte
SpkWBV§ 5 Wahlausschreiben
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/5#abs-1 (1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen, im Ausnahmefall von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/5#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
den Ort und den Tag seines Erlasses,
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl,
die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten,
wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Brandenburgische Sparkassengesetz, das Landespersonalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme ausliegen,
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Bekanntmachungsfrist schriftlich oder elektronisch beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben,
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben,
einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge,
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Falle der Verhinderung und
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/5#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt den Beschäftigten das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses durch Aushang, Auslegung, Übersendung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/5#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/5#abs-5 (5) Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.