Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte
SpkWBV§ 2 Wählbarkeit
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/2#abs-1 (1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Personalrat der Sparkasse erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/2#abs-2 (2) Nicht wählbar sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Sparkasse.
Abschnitt 2
Regelmäßige Wahlen