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SpkWBV

§ 2 Wählbarkeit

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/2#abs-1 (1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Personalrat der Sparkasse erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/2#abs-2 (2) Nicht wählbar sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Sparkasse.

Abschnitt 2

Regelmäßige Wahlen

§ 1 § 3