nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SpkWBV (Brandenburg) — Wählbarkeit

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Personalrat der Sparkasse erfüllen.

(2) Nicht wählbar sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Sparkasse.

Abschnitt 2

Regelmäßige Wahlen