(1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Personalrat der Sparkasse erfüllen.
(2) Nicht wählbar sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Sparkasse.
Abschnitt 2
Regelmäßige Wahlen