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§ 18 SpkWBV (Brandenburg) — Fristen

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.