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SpkWBV

§ 15 Neubildung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/15#abs-1 (1) Die Personalräte von Sparkassen, die durch Neubildung vereinigt werden sollen, bestellen in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/15#abs-2 (2) Besteht bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellen die Vorstände der Sparkassen gemeinsam den Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/15#abs-3 (3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden Sparkasse.

§ 14 § 16