(1) Die Personalräte von Sparkassen, die durch Neubildung vereinigt werden sollen, bestellen in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.
(2) Besteht bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellen die Vorstände der Sparkassen gemeinsam den Wahlvorstand.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden Sparkasse.