Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 7 Kreditgeschäft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/7#abs-1 (1) Die Sparkasse darf Kredite gegen Sicherheiten (gesicherte Kredite) und Kredite ohne Sicherheiten als Blankokredite oder Körperschaftskredite geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/7#abs-2 (2) Für die Anerkennung und Bewertung von Kreditsicherheiten sind die mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) vom Sparkassenverband Bayern im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemachten Sicherungsgrundsätze maßgebend.