nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 SpkO (Bayern) — Immobilienhandel, Bauträgergeschäft

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Weiterveräußerung dürfen Immobilien nur erworben, erschlossen und bebaut werden, wenn dazu unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sparkasse (§ 1) die Genehmigung erteilt wurde. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um einen Immobilienerwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.

(2) Die Genehmigung kann nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern allgemein das Staatsministerium, im Einzelfall die Aufsichtsbehörde erteilen.

---

Zitiervorschlag: § 8 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
