Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 3 Verbund
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/3#abs-1 (1) Die Sparkassen sowie der Sparkassenverband Bayern, die Bayerische Landesbank (Landesbank) und die Versicherungskammer Bayern mit ihren verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Sparkassen-Finanzgruppe Bayern) fördern einander im Rahmen ihrer Aufgaben gegenseitig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/3#abs-2 (2) Die Sparkassen legen liquide Mittel zu marktgerechten Sätzen vorrangig bei der Landesbank an; sie nehmen Mittel, die sie zur Sicherung ihrer Liquidität benötigen, vorrangig bei ihr zu marktgerechten Sätzen auf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/3#abs-3 (3) Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern sowie der weiteren Unternehmen und Einrichtungen, die Aufgaben für alle Sparkassen in Deutschland wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/3#abs-4 (4) Die Zusammenarbeit der Sparkassen mit anderen Geschäftspartnern darf den Verbund nicht beeinträchtigen.