Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 4 Geschäftsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/4#abs-1 (1) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte zur Erfüllung ihrer Aufgabe (§ 1) und unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/4#abs-2 (2) Die Sparkassen pflegen

1. den Sparverkehr,

2. das Kreditgeschäft, insbesondere das Privat-, Firmen- und Kommunalkreditgeschäft,

3. den bargeldlosen Zahlungsverkehr und

4. das bankübliche Dienstleistungsgeschäft.

Sie fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise sowie das Verständnis der Jugend für wirtschaftliche Zusammenhänge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/4#abs-3 (3) Die Sparkassen dürfen keine Geschäfte betreiben, bei denen die mit dem jeweiligen Geschäft verbundenen Risiken für die Sparkasse nicht tragbar oder von ihr nicht steuerbar sind (Spekulationsverbot).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/4#abs-4 (4) Soweit sich aus dem Sparkassengesetz und dieser Verordnung keine besonderen Anforderungen ergeben, hat es für die Zulässigkeit und die Anforderungen an Geschäfte der Sparkassen sein Bewenden mit den allgemein für Kreditinstitute geltenden Vorschriften (eingeschränktes Universalprinzip).

§ 3 § 5