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# § 3 SpkO (Bayern) — Verbund

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkassen sowie der Sparkassenverband Bayern, die Bayerische Landesbank (Landesbank) und die Versicherungskammer Bayern mit ihren verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Sparkassen-Finanzgruppe Bayern) fördern einander im Rahmen ihrer Aufgaben gegenseitig.

(2) Die Sparkassen legen liquide Mittel zu marktgerechten Sätzen vorrangig bei der Landesbank an; sie nehmen Mittel, die sie zur Sicherung ihrer Liquidität benötigen, vorrangig bei ihr zu marktgerechten Sätzen auf.

(3) Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern sowie der weiteren Unternehmen und Einrichtungen, die Aufgaben für alle Sparkassen in Deutschland wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an.

(4) Die Zusammenarbeit der Sparkassen mit anderen Geschäftspartnern darf den Verbund nicht beeinträchtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/3

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