Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 13 Vorsitzender des Verwaltungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein und leitet sie. Er handhabt die Ordnung während der Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-2 (2) Der Vorsitzende verpflichtet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bei Antritt ihres Amts auf die Erfüllung ihrer Pflichten. Hierbei hat er ausdrücklich auf die Amtsverschwiegenheit und das Bankgeheimnis hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-3 (3) Der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Er vollzieht die Beschlüsse, die den Vorstand oder Mitglieder des Vorstands betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-4 (4) Hält der Vorsitzende einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden, seinen Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-5 (5) Der Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Sparkasse.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13#abs-6 (6) Der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands aus.