Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/12#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern. Neben ihren sonstigen Amtspflichten haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/12#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden.

§ 11 § 13