Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 14 Geschäftsgang im Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Form und Frist der Ladung zu den Sitzungen geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Ausnahmsweise ist schriftliche Abstimmung in Verbindung mit schriftlicher Rundfrage, auch per Telefax oder E-Mail, zulässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung anwesend ist. In Angelegenheiten, die der Überwachung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds dienen, berät und beschließt der Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstands in Abwesenheit der Mitglieder des Vorstands.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Besondere Vorschriften, nach denen eine höhere Stimmenmehrheit erforderlich ist, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-5 (5) Beschlüsse nach § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Buchst. a, Nrn. 4 und 5 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Erhebt der Vorsitzende des Verwaltungsrats Widerspruch, so bedarf der Beschluss der Zustimmung aller anderen anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-6 (6) Mitglieder des Verwaltungsrats oder nach Art. 6 Abs. 3 des Sparkassengesetzes teilnahmeberechtigte Personen sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

1. wenn sie, ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner oder jemand, mit dem sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind, am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt sind, dazu in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind,

2. wenn ihr Arbeitgeber oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt ist, es sei denn, dass es sich dabei um die Sparkasse, ihren Träger, eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband handelt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/14#abs-7 (7) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Sie ist vom Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben.

§ 13 § 15