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# § 13 SpkO (Bayern) — Vorsitzender des Verwaltungsrats

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein und leitet sie. Er handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bei Antritt ihres Amts auf die Erfüllung ihrer Pflichten. Hierbei hat er ausdrücklich auf die Amtsverschwiegenheit und das Bankgeheimnis hinzuweisen.

(3) Der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Er vollzieht die Beschlüsse, die den Vorstand oder Mitglieder des Vorstands betreffen.

(4) Hält der Vorsitzende einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden, seinen Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.

(5) Der Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Sparkasse.

(6) Der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands aus.

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Zitiervorschlag: § 13 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/13

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