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SpkAkadG

§ 6 Aufgaben der Trägerversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/6#abs-1 (1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/6#abs-2 (2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;

5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;

6. die Änderung der Satzung;

7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

§ 5 § 7