Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassenakademiegesetz
SpkAkadG§ 6 Aufgaben der Trägerversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/6#abs-1 (1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/6#abs-2 (2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;
2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;
6. die Änderung der Satzung;
7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.