nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Trägerversammlung

Sparkassenakademiegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.

(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;

5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;

6. die Änderung der Satzung;

7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.