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# § 6 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Trägerversammlung

Sparkassenakademiegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.

(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;

5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;

6. die Änderung der Satzung;

7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 6 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/6

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