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§ 3 SpkAV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften für den Verwaltungsrat

Sparkassenanpassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Übergang der Gewährträgerschaft

auf den neu gebildeten Landkreis bleiben die Mitglieder der

Verwaltungsräte bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Die

sparkassenrechtlichen Vorschriften über Ausschlußgründe

für Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben unberührt.

(2) Für die Vorsitzenden der Verwaltungsräte gilt

§ 21 Abs. 3 des Kreisneugliederungsgesetzes.