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# § 1 SpkAV (Brandenburg) — Grundsätze

Sparkassenanpassungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vereinigung von Sparkassen darf nicht zu einer

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse führen.

(2) Mit der Auflösung des Gewährträgers einer Sparkasse

durch Maßnahmen der Kreisneugliederung wird sein Rechtsnachfolger

Gewährträger der Sparkasse.

(3) Ist ein Zweckverband Gewährträger einer Sparkasse, tritt an

die Stelle der aufgelösten Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger.

(4) Werden sämtliche Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes

aufgelöst und tritt ein neu gebildeter Landkreis an ihre Stelle, ist der

Sparkassenzweckverband mit der Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten

Landkreises aufgelöst.

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Zitiervorschlag: § 1 SpkAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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