Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Änderungsverlauf
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 797)
BGBl. 2008 I S. 797
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
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