Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 10 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähnliche oder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/10?asof=2019-06-10#abs-8 (8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1362)
BGBl. 2021 I S. 1362
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
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