Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 16 Erfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/16#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutschrift auf einem Konto in laufender Rechnung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/16#abs-2 (2) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festgestellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Barzahlung.

§ 15 § 17