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# § 16 SparSichSaarG — Erfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutschrift auf einem Konto in laufender Rechnung erfolgt.

(2) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festgestellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Barzahlung.

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Zitiervorschlag: § 16 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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