Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
SpTrUG§ 13 Übergangsmandat des Betriebsrats bei Betriebsspaltung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98Betriebsratswahl: Annahme eines Übergangsmandats des Betriebsrats im Wege der Rechtsanalogie bei einer Betriebsspaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/13#abs-1 (1) Hat die Spaltung der Gesellschaft die Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Spaltung der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/13#abs-2 (2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/13#abs-3 (3) Stehen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Gesellschaften beeinflussen können.