Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
SpTrUG§ 12 Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung und Spaltung eines volkseigenen Betriebes - gleichzeitiges Bestehen eines volkseigenen Betriebes und einer wirksam errichteten Kapitalgesellschaft am Stichtag 30.6.1990 - Übergang der ArbeitgebereigenschaftZitiert von 6
- BGH, 23.11.1998 – II ZR 70/97Zitiert von 7
- BGH, 25.03.1999 – VII ZR 402/97Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.10.2012 – L 8 R 859/11Zitiert von 1
- BGH, 27.05.1999 – VII ZR 245/97Zitiert von 10
- LSG Thüringen, 24.11.2015 – L 6 R 1939/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.1999 – VIII ZR 158/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SpTrUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/12#abs-1 (1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/12#abs-2 (2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.