Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
SpTrUG§ 1 Möglichkeit der Spaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 08.07.1999 – III ZR 162/98
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung und Spaltung eines volkseigenen Betriebes - gleichzeitiges Bestehen eines volkseigenen Betriebes und einer wirksam errichteten Kapitalgesellschaft am Stichtag 30.6.1990 - Übergang der ArbeitgebereigenschaftZitiert von 6
- VG Cottbus, 12.12.2019 – 3 K 1828/15
- LSG NRW, 17.10.2012 – L 8 R 859/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. Die Spaltung ist möglich
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der neuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder im Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung befinden.