Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 9 Prüfungsausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.