Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 11 Ersatzausfertigung
Ist ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
Änderungsverlauf
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
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