# § 3 SozSchV (Brandenburg) — Amtsdauer

Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer der Schiedsstellenmitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2006.

(2) Das Amt der Schiedsstellenmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der für ihn maßgebenden Amtsdauer aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitgliedes.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

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Zitiervorschlag: § 3 SozSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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