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§ 17 SozSchV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Tag nach der Verkündung der Brandenburgischen Verordnung über die Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung und zur Änderung der Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 24. April 2020 ( GVBl. II Nr. 27) beginnt eine neue Amtsperiode der Schiedsstelle. Bis dahin noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der neubestellten Schiedsstelle übernommen. Die Amtsperiode der darauffolgenden Schiedsstelle beginnt zum 1. Januar 2024.