§ 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/20#abs-1 (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/20#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/20#abs-3 (3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie eines ehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 373 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 185 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.