§ 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/19#abs-1 (1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/19#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.