Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 7 Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/7#abs-1 (1) Klassen oder Kurse in allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind „Klassen oder Kurse mit gemeinsamem Unterricht“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/7#abs-2 (2) Soweit Schulen auf der Grundlage einer vom staatlichen Schulamt genehmigten pädagogischen Konzeption unterrichten, die die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 5 in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ nicht mehr erforderlich macht (Schulen für gemeinsames Lernen), gelten die Regelungen für den gemeinsamen Unterricht entsprechend.
Einzelnorm