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# § 7 SopV (Brandenburg) — Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Klassen oder Kurse in allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind „Klassen oder Kurse mit gemeinsamem Unterricht“.

(2) Soweit Schulen auf der Grundlage einer vom staatlichen Schulamt genehmigten pädagogischen Konzeption unterrichten, die die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 5 in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ nicht mehr erforderlich macht (Schulen für gemeinsames Lernen), gelten die Regelungen für den gemeinsamen Unterricht entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/7

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