Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sonderurlaubsgesetz Sonderurlaubsgesetz § 4 Stand: 27.08.2026 Sachsen Nachteile dürfen den Arbeitnehmern und Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, in ihrem Dienst- und Anstellungsverhältnis nicht entstehen.