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§ 4 Sonderurlaubsgesetz (Sachsen)

Sonderurlaubsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nachteile dürfen den Arbeitnehmern und Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, in ihrem Dienst- und Anstellungsverhältnis nicht entstehen.